3.2.2. Berufung Der Kläger macht geltend, ein Darlehensvertrag könne auch formlos abgeschlossen werden. Entscheidend sei, ob das Verhalten der Parteien auf eine Rückzahlungsabsicht schliessen lasse. Hierfür seien deutliche Indizien vorhanden: a) die Rückzahlungen der Beklagten in der Höhe von ca. Fr. 1'995.00 und b) die Kommunikation per WhatsApp, wonach die Beklagte ankündige: "Rest folgt weiterhin". Der Kläger habe denn auch lückenlos dokumentiert, dass alle in der Übersicht der geschuldeten Positionen (Anhang zur Schuldanerkennung) aufgeführten Zahlungen effektiv von ihm stammten und zu seinen Lasten erbracht worden seien.