Einzig hinsichtlich der Dubai-Ferien vermöge der Kläger zu beweisen, dass zwischen den Parteien der Wille zur Rückerstattung bestanden habe. In der Banküberweisung vom 17. Januar 2022 (klägerische Beilage 5 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) stehe: "DUBAI, REST FOLGT WEITERHIN" und in den WhatsApp-Chatverläufen anerkenne die Beklagte, dass sie die fehlenden Fr. 700.00 für die Dubai-Ferien noch bezahlen werde (klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Daher könne für den Betrag von Fr. 700.00 eine Rückzahlungspflicht angenommen werden.