Die Zahlungen könnten vernünftigerweise auch damit erklärt werden, dass während einer vierjährigen Beziehung Ausgaben für die Partnerin getätigt würden, die aus Zuneigung und kleine oder grössere Aufmerksamkeiten (Geschenke) betrachtet werden könnten. Diese Zuwendungen wären im Rahmen einer Liebesbeziehung erfolgt und seien daher nicht als Darlehen, sondern als Schenkung zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).