Es wäre aber sinnwidrig, diese Zahlungen als Schuldanerkennung der gesamten Forderung mit einer Rückerstattungspflicht zu qualifizieren, zumal die Beklagte als Zahlungsgrund jeweils etwas angegeben habe, wie "Krankenkasse". Schliesslich habe die Beklagte auch ausgesagt, die Parteien hätten nie eine Rückzahlungspflicht vereinbart (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Die Zahlungen könnten vernünftigerweise auch damit erklärt werden, dass während einer vierjährigen Beziehung Ausgaben für die Partnerin getätigt würden, die aus Zuneigung und kleine oder grössere Aufmerksamkeiten (Geschenke) betrachtet werden könnten.