entnommen werden, dass vom Konto des Klägers Zahlungen zugunsten Dritter erfolgt seien, was im Übrigen gar nicht bestritten werde. Allein mit diesen Auszügen könne der Kläger aber nicht darlegen, dass diese Zahlungen für die Beklagte getätigt worden seien und eine Rückerstattungspflicht der Beklagten entstanden sei. Es hätte sich auch um Schenkungen handeln können. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, dass die Beklagte ihm gewisse Beträge überwiesen habe. Es wäre aber sinnwidrig, diese Zahlungen als Schuldanerkennung der gesamten Forderung mit einer Rückerstattungspflicht zu qualifizieren, zumal die Beklagte als Zahlungsgrund jeweils etwas angegeben habe, wie "Krankenkasse".