Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Dieser macht in seiner Berufung jedenfalls nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Echtheit der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ein Gutachten beantragt. Solches ist auch nicht ersichtlich.