247 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz zu Recht erkannte (angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese gerichtliche Fragepflicht ist aber gerade bei wie vorliegend anwaltlich vertretenen Parteien stark herabgesetzt (BGE 140 III 312 E. 6.3.1.2 [nicht publ.]). Das Gericht hat sich in diesen Fällen zurückzuhalten (HAUCK, ZPO- Komm., N. 17 zu Art. 247 ZPO m.w.N.).