Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich eine "gerichtliche Untersuchungspflicht" verletzt haben sollte, indem sie eine – von Beginn weg untaugliche – gutachterliche Untersuchung der als Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 eingereichten Kopie unterlassen haben soll. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt nicht der abgeschwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO, sondern ist vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) geprägt, der durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht abgemildert wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz zu Recht erkannte (angefochtener Entscheid E. 2.1).