Darin wird die Beweislast für die Echtheit der Urkunde, d.h. für die Echtheit der auch vorliegend umstrittenen Unterschrift, derjenigen Partei auferlegt, die sich auf die entsprechende Urkunde beruft. Dies ist vorliegend der Kläger, zumal er sich auf die Echtheit der Schuldanerkennung beruft, um seine Forderung mittels Schuldanerkennung zu begründen, womit eine anspruchsbegründende – und entgegen dem Kläger (Berufung Ziff. II.1.2) keine anspruchsvernichtende (oder anspruchshindernde) – Tatsache in Frage steht, für die der Kläger nota bene auch im Rahmen von Art. 8 ZGB beweisbelastet ist. - 13 -