3.1.4.2. Ob die weitere Rüge des Klägers zutrifft, wonach sich die Vorinstanz zur Begründung der Fälschung der Schuldanerkennung nicht auf das noch nicht rechtskräftige, gegen den Kläger ergangene Strafurteil hätte beziehen dürfen, ist obsolet, nachdem der Straffall zwischenzeitlich letztinstanzlich und damit rechtskräftig (Art. 61 BGG) entschieden ist: In seinem – gerichtsnotorischen (vgl. Art. 151 ZPO) – Urteil 6B_215/2025 vom 5. August 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen, die der Kläger am 3. März 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts T.__