Nach dem Dargelegten durfte die Vorinstanz den Umstand, wonach der Kläger das Original nicht vorlegen konnte – und auch im Rechtsmittelverfahren noch immer nicht vorlegt – anders als dieser es mit Verweis auf Art. 8 ZGB bzw. mit Verweis auf eine unzulässige Beweislastumkehr glauben machen will, bei der Beweiswürdigung als zusätzlichen Hinweis für eine Fälschung berücksichtigen.