Damit wäre insbesondere gut erklärt, weshalb der Inhalt der Schuldanerkennung (sechs Abschnitte plus die Auflistung der zwei Anhänge) anders formatiert ist als die Orts- und Datums- sowie die Unterschriftenzeile. Schliesslich erklärt sich so insbesondere auch, weshalb die Auflistung der Anhänge zwischen die Orts- und Datums- sowie die Unterschriftenzeile "gequetscht" wurde, fehlte doch nach der Unterschriftenzeile (wo eine solcher Hinweis normalerweise zu erwarten wäre) der dafür notwendige Platz. Weiter führte der Kläger auf Befragung hin aus, dass ein Anhang zur Schuldanerkennung erst Ende Dezember 2019 fertig ausgedruckt gewesen sei (act. 41).