Mit Blick auf diese Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass der Kläger den Inhalt der Schuldanerkennung auf dem originalen Dokument mit den Unterschriften der Parteien bzw. einer Kopie davon (vgl. zweites Foto) eingefügt hat. Damit wäre insbesondere gut erklärt, weshalb der Inhalt der Schuldanerkennung (sechs Abschnitte plus die Auflistung der zwei Anhänge) anders formatiert ist als die Orts- und Datums- sowie die Unterschriftenzeile.