So unterscheiden sich auch die Unterschriften der Parteien auf den drei Fotos deutlich voneinander. Auffällig ist aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte, dass die Unterschriften des Klägers und der Beklagten auf dem zweiten Foto exakt gleich aussehen, wie jene auf dem Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023. Sodann enthält das leere Blatt (zweites Foto) zuvor noch dieselbe Orts- und Datumsangabe "S._____, 04.12.2019" wie das Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023.