Höchst unüblich ist auch die Platzierung des Hinweises auf die beiden Anhänge zwischen der Zeile mit Ort und Datum einerseits und der Unterschriftenzeile anderseits. Normaler- bzw. natürlicherweise finden die Angabe von Ort und Datum unmittelbar vor der Unterschriftenzeile und der Hinweis auf Beilagen folgt nach der/den Unterschrift(en). Der Kläger gesteht denn auch selbst zu, dass die von ihm eingereichten Dokumente "gewisse Ungereimtheiten" aufweisen (act. 36). Nicht zu überzeugen vermag er, wenn er alle diese Ungereimtheiten damit zu erklären versucht, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten "höchstwahrscheinlich um Kopien von Kopien von Kopien" handle.