Es sind keinerlei Gründe ersichtlich – und der Kläger nennt auch keine solchen – weshalb eine solche Formatierung gewählt werden sollte, d.h. weshalb nach sechs Absätzen mit einer leicht eingerückten und weniger gesättigten Schrift Ort und Datum aufgeführt werden sollten, um anschliessend hinsichtlich des Anhangs wieder auf eine linksbündige, voll gesättigte Schrift zurückzukehren, um dann bei der Unterschriftenzeile wieder auf eine leicht eingerückte und weniger gesättigte Schrift zu wechseln. Höchst unüblich ist auch die Platzierung des Hinweises auf die beiden Anhänge zwischen der Zeile mit Ort und Datum einerseits und der Unterschriftenzeile anderseits.