180 Abs. 1 ZPO daran haben, dass die Beklagte das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" tatsächlich unterschrieben hatte, und deshalb den Kläger dazu auffordern, das Original vorzulegen: Bei der Kopie gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 handelt es sich um ein einseitiges Schreiben mit (von oben nach unten) einem zentrierten Titel, sechs linksbündigen Absätzen, einer Zeile für Ort und Datum, einer Auflistung der beiden Anhänge und einer Unterschriftenzeile sowie einer Fusszeile mit Dokumententitel und Seitenangabe.