Im Übrigen durfte die Vorinstanz – und die Beklagte (vgl. deren begründeter Einwand im vorinstanzlichen Verfahren: act. 66 f.) – aufgrund der konkreten Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ernsthafte Zweifel i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO daran haben, dass die Beklagte das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" tatsächlich unterschrieben hatte, und deshalb den Kläger dazu auffordern, das Original vorzulegen: