Vielmehr kam die Vorinstanz bereits gestützt auf die Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 zur Vermutung, dass es sich um eine Fälschung handle. Das Fehlen des Originals hat die Vorinstanz einzig als zusätzliches Argument verwendet ("Diese Annahme [der vermuteten Fälschung] wird dadurch verstärkt, dass …."). - 10 -