3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Dem Kläger kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als er vorbringt, die Vorinstanz habe das Fehlen des Originals rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen einer Fälschung gleichgesetzt. Er versteht den angefochtenen Entscheid falsch, wenn er der Vorinstanz vorwirft, einzig aus dem Umstand, dass der Kläger das Original der Schuldanerkennung nicht habe vorlegen können, auf eine Fälschung geschlossen zu haben. Vielmehr kam die Vorinstanz bereits gestützt auf die Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 zur Vermutung, dass es sich um eine Fälschung handle.