Ist eine Kopie einer Urkunde als Fälschung erkennbar und weigert sich die daraufhin aufgeforderte Partei zur Vorlegung des Originals, darf das Gericht die vorgelegte Kopie als nicht eingereicht betrachten. Ist das Original bloss nicht mehr vorhanden und bestehen keine begründeten Zweifel an der Echtheit der als Kopie eingereichten Urkunde, kann das Gericht dennoch die Kopie berücksichtigen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., Rz. 5.87; RÜETSCHI, Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 180 ZPO).