Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann jedoch die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bzw. an der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (wozu auch der Fall der hinzugefügten Unterschrift gehört) bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2 und 3.3.2). Das Erfordernis der begründeten Zweifel gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO will schikanöse Anträge auf Vorlage des Originals verhindern (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2).