3.1.3.2. Echtheit von Urkunden Beweismittel sind unter anderem Urkunden (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie unter anderem Schriftstücke und Fotos (Art. 177 ZPO). Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Unterschrift (vgl. dazu BGE 143 III 453 E. 3.7) genügt nicht. Es sind konkrete Umstände darzutun, die zu ernsthaften -9-