bzw. eine Berechtigung behauptet. Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 140 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO).