Der Verweis auf das Strafverfahren durch die Vorinstanz sei untauglich, zumal der Kläger gegen das letztinstanzliche kantonale Strafurteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben habe. Deshalb habe der Kläger als unschuldig zu gelten. Es liege eine unzulässige, mit verfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbare "strafrechtliche Vorverurteilung in zivilrechtlichem Kontext" vor -8- (Berufung Ziff. II.1.4). Die Schuldanerkennung vom 4. Dezember 2019 sei nicht gefälscht worden (Berufung Ziff. 1.5).