Die Fälschung wäre demnach von der Beklagten zu beweisen gewesen (Berufung Ziff. II.1.2). Indem die Vorinstanz die Schuldanerkennung ohne fachliche Prüfung des Fälschungsvorwurfs verworfen habe, verletze sie sowohl die gerichtliche Untersuchungspflicht als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Berufung Ziff. II.1.3). Das vollständige Unterlassen einer objektiven Prüfung führe zu einer einseitigen, unvollständigen und letztlich willkürlichen Beweiswürdigung (Berufung Ziff. II.1.4). Der Verweis auf das Strafverfahren durch die Vorinstanz sei untauglich, zumal der Kläger gegen das letztinstanzliche kantonale Strafurteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben habe.