3.1.2. Berufung Der Kläger rügt, der Umstand, dass lediglich eine Kopie der Schuldanerkennung vorgelegt worden sei, erlaube für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf eine Fälschung. Die Vorinstanz setze das Fehlen des Originals rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen einer Fälschung gleich. Es liege eine Verletzung von Art. 8 ZGB, eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Es sei die Beklagte gewesen, welche eine Fälschung behauptet habe. Es handle sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache. Die Fälschung wäre demnach von der Beklagten zu beweisen gewesen (Berufung Ziff.