Die Schrift sei zudem weniger deckend und scheine aus einem anderen Dokument abfotografiert und danach in die Schuldanerkennung eingefügt worden zu sein. Schliesslich habe die Beklagte auf Befragung am 21. Februar 2024 hin nochmals bestätigt, die Schuldanerkennung nie unterzeichnet zu haben. Damit sei die vom Kläger vorgelegte Schuldanerkennung nicht zum Beweis des Darlehensvertrags geeignet (angefochtener Entscheid E. 3.1).