Der eingereichten Schuldanerkennung fehle demnach die rechtsgültige Unterschrift der Beklagten als Schuldnerin. Auch im gegen den Kläger geführten Strafverfahren habe kein Original der Schuldanerkennung vorgelegt werden können. Im Strafurteil vom 9. Januar 2024 (bbb) sei ebenfalls das optische Erscheinungsbild der Unterschriftenpassage aufgefallen. Dieses deute darauf hin, dass das Schuldanerkennungsdokument "zusammengebastelt" worden sei. Die Schriftart stimme nicht überein. Die Schrift sei zudem weniger deckend und scheine aus einem anderen Dokument abfotografiert und danach in die Schuldanerkennung eingefügt worden zu sein.