Aufgrund des Umstands, dass auch Datum, Ort und Name (in Druckschrift) identisch mit denjenigen der Schuldanerkennung seien, liege die Vermutung nahe, dass die Unterschrift der Beklagten auf der Schuldanerkennung eingefügt worden sei. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" nicht habe einreichen können. Die Beklagte habe somit die Fälschung ihrer Unterschrift glaubhaft gemacht. Der eingereichten Schuldanerkennung fehle demnach die rechtsgültige Unterschrift der Beklagten als Schuldnerin.