Diese Erkenntnis falle auch im vorliegenden Verfahren auf. Es sei aber nicht feststellbar, ob dies am Dokument oder an der Qualität der Kopie liege. Anhand der eingereichten Fotos im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei demgegenüber zu erkennen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietkautionskontos am 4. Dezember 2019 ein Dokument unterschrieben habe. Auf den Fotos sei auch ein leeres Blatt mit dem Datum und den Unterschriften des Klägers und der Beklagten zu sehen. Die -7-