Im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei ausgeführt worden, das Schuldanerkennungs-Dokument sei vom Kläger mittels technischer Hilfsmittel hergestellt worden und sei eine Fälschung. Das sei bereits von blossem Auge zu erkennen, da die Schriftdicke und -sättigung von Ort, Datum und der Namen der Parteien markant anders sei als der restliche Text des Dokuments. Ort, Datum und die Unterschriften stammten daher aus einem anderen Dokument. Im Übrigen seien weder die monatlichen Rückzahlungen noch das Faustpfand vom Kläger je eingefordert worden. Diese Erkenntnis falle auch im vorliegenden Verfahren auf.