3.1. Schuldanerkennung 3.1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe bloss eine Kopie eines Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" sowie eine "Übersicht geschuldete Positionen" mit Datum vom 4. Dezember 2019 eingereicht (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Trotz Nachfrage sei das Original der Schuldanerkennung nicht eingereicht worden. Hinsichtlich der Echtheit des Dokuments sei ein Strafverfahren gegen den Kläger hängig. Im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei ausgeführt worden, das Schuldanerkennungs-Dokument sei vom Kläger mittels technischer Hilfsmittel hergestellt worden und sei eine Fälschung.