HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Dike-Komm. ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Ihre Begründungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. der Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2).