1.2. Auf die Berufung ist demgegenüber insoweit mangels eines schutzwürdigen Interesses bzw. mangels einer Beschwer nicht einzutreten, als darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, obwohl dem Kläger von der Vorinstanz Fr. 700.00 zugesprochen wurden und der angefochtene Entscheid in diesem Umfang bereits zu seinen Gunsten lautet. Im restlichen Umfang in der Höhe von Fr. 14'897.00 (Fr. 15'597.00 - Fr. 700.00) ist demgegenüber auf die Berufung des Klägers einzutreten. 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).