1.4 Dispositivziffer 4 und 5: Es wird davon abgesehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 nahm der Kläger zur Berufungsantwort der Beklagten unaufgefordert Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: