" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10.07.2024 (Geschäfts-Nr.: VZ.2023.16) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: -4- 1.1 Dispositivziffer 1: Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger CHF 15'597.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen.