4. Die Kostennote des Vertreters der Beklagten, Rechtsanwalt Rudolf Studer, R._____, wird im Umfang von Fr. 4'235.20 (inkl. MwSt zu 7.7 % von Fr. 9.80 und zu 8.1 % von Fr. 307.05) richterlich genehmigt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'235.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 2. April 2025 Berufung mit den Anträgen: