2.3.4. Weiter wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 die Rechtsöffnungsakten SR.2022.45 beigezogen (act. 40) und die Parteien befragt. Auf ihre Schlussvorträge verzichteten sie. 2.4. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2022 zu bezahlen.