Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.17 (VZ.2023.16) Entscheid vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Caterina Nägeli, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien unterhielten vom September 2017 bis Dezember 2021 eine nichteheliche Beziehung mit einer – von März 2020 bis Juni 2021 unterbro- chenen – Wohngemeinschaft (act. 40). Sie sind sich über die Tragung ge- wisser Kosten uneinig. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 2. Juni 2023 (Postaufgabe: 5. Juni 2023) stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivil- gerichts, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte […] sei zu verurteilen, [dem Kläger] die Forderung von CHF 17'592.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezah- len. 2. In der Betreibung aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechts- vorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Kläger Beweismittel ein. 2.3. Am 21. Februar 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsi- dium Rheinfelden statt. 2.3.1. In seiner mündlich vorgetragenen Klagebegründung stellte der Kläger fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Forderung in Höhe von CHF 15'597.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen. 2. In der Betreibung aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei der Rechts- vorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Ferner reichte der Kläger weitere Beweismittel ein. -3- 2.3.2. Mit mündlich vorgetragener Klageantwort beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Klage. 2.3.3. In ihrer jeweils mündlich vorgetragenen Replik und Duplik hielten die Par- teien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. 2.3.4. Weiter wurden anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 die Rechtsöffnungsakten SR.2022.45 beigezogen (act. 40) und die Parteien befragt. Auf ihre Schlussvorträge verzichteten sie. 2.4. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2022 zu bezahlen. 2. Der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Q._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 700.- nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2022 beseitigt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'340.- wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 2'300.- verrechnet. Der Kläger hat Fr. 40.- an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. 4. Die Kostennote des Vertreters der Beklagten, Rechtsanwalt Rudolf Stu- der, R._____, wird im Umfang von Fr. 4'235.20 (inkl. MwSt zu 7.7 % von Fr. 9.80 und zu 8.1 % von Fr. 307.05) richterlich genehmigt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'235.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 2. April 2025 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10.07.2024 (Geschäfts-Nr.: VZ.2023.16) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: -4- 1.1 Dispositivziffer 1: Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger CHF 15'597.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.03.2020 zu bezahlen. 1.2 Dispositivziffer 2: Der von der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Q._____ (Betreibungs-Nr. aaa) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 15'597.00 nebst Zins zu 5 % seit 02.03.2020 besei- tigt. 1.3 Dispositivziffer 3: Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 2'340.- wird vollumfänglich der Beklagten auferlegt. Der durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'300.- wird ihm zurückerstattet. 1.4 Dispositivziffer 4 und 5: Es wird davon abgesehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2025 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 nahm der Kläger zur Berufungsantwort der Beklagten unaufgefordert Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort grossmehrheitlich unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforder- liche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die Berufung fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet worden ist, steht einem Eintreten auf seine Berufung grundsätzlich nichts entgegen. -5- 1.2. Auf die Berufung ist demgegenüber insoweit mangels eines schutzwürdi- gen Interesses bzw. mangels einer Beschwer nicht einzutreten, als darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, obwohl dem Kläger von der Vorinstanz Fr. 700.00 zugesprochen wur- den und der angefochtene Entscheid in diesem Umfang bereits zu seinen Gunsten lautet. Im restlichen Umfang in der Höhe von Fr. 14'897.00 (Fr. 15'597.00 - Fr. 700.00) ist demgegenüber auf die Berufung des Klägers einzutreten. 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Begründungsobliegenheit Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl., 2025; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Dike-Komm. ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem ange- fochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustel- len (HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Ihre Be- gründungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. der Berufungs- antwortfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die -6- Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Noven geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 143 III 42 E. 4.1). 2.3. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger stützt seine Forderung sowohl auf eine Schuldanerkennung (E. 3.1) als auch auf einen Darlehensvertrag (E. 3.2). 3.1. Schuldanerkennung 3.1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe bloss eine Kopie eines Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" sowie eine "Übersicht ge- schuldete Positionen" mit Datum vom 4. Dezember 2019 eingereicht (Kla- gebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Trotz Nachfrage sei das Original der Schuldanerkennung nicht eingereicht worden. Hinsichtlich der Echtheit des Dokuments sei ein Strafverfahren gegen den Kläger hängig. Im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei ausgeführt worden, das Schuldanerkennungs-Dokument sei vom Kläger mittels technischer Hilfs- mittel hergestellt worden und sei eine Fälschung. Das sei bereits von blos- sem Auge zu erkennen, da die Schriftdicke und -sättigung von Ort, Datum und der Namen der Parteien markant anders sei als der restliche Text des Dokuments. Ort, Datum und die Unterschriften stammten daher aus einem anderen Dokument. Im Übrigen seien weder die monatlichen Rückzahlun- gen noch das Faustpfand vom Kläger je eingefordert worden. Diese Er- kenntnis falle auch im vorliegenden Verfahren auf. Es sei aber nicht fest- stellbar, ob dies am Dokument oder an der Qualität der Kopie liege. Anhand der eingereichten Fotos im Rechtsöffnungsverfahren (SR.2022.45) sei demgegenüber zu erkennen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietkautionskontos am 4. Dezember 2019 ein Dokument unterschrieben habe. Auf den Fotos sei auch ein leeres Blatt mit dem Da- tum und den Unterschriften des Klägers und der Beklagten zu sehen. Die -7- sich auf mehreren Aktenstücken befindende Unterschrift der Beklagten sei naturgemäss nicht immer identisch. Einzige Ausnahme bilde die Unter- schrift auf dem leeren Blatt (Beilage 3 der Stellungnahme der Beklagten vom 16. Mai 2022 im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.45) und derjeni- gen auf dem Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung". Aufgrund des Umstands, dass auch Datum, Ort und Name (in Druckschrift) identisch mit denjenigen der Schuldanerkennung seien, liege die Vermu- tung nahe, dass die Unterschrift der Beklagten auf der Schuldanerkennung eingefügt worden sei. Diese Annahme werde dadurch verstärkt, dass der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" nicht habe einreichen kön- nen. Die Beklagte habe somit die Fälschung ihrer Unterschrift glaubhaft gemacht. Der eingereichten Schuldanerkennung fehle demnach die rechts- gültige Unterschrift der Beklagten als Schuldnerin. Auch im gegen den Klä- ger geführten Strafverfahren habe kein Original der Schuldanerkennung vorgelegt werden können. Im Strafurteil vom 9. Januar 2024 (bbb) sei eben- falls das optische Erscheinungsbild der Unterschriftenpassage aufgefallen. Dieses deute darauf hin, dass das Schuldanerkennungsdokument "zusam- mengebastelt" worden sei. Die Schriftart stimme nicht überein. Die Schrift sei zudem weniger deckend und scheine aus einem anderen Dokument abfotografiert und danach in die Schuldanerkennung eingefügt worden zu sein. Schliesslich habe die Beklagte auf Befragung am 21. Februar 2024 hin nochmals bestätigt, die Schuldanerkennung nie unterzeichnet zu ha- ben. Damit sei die vom Kläger vorgelegte Schuldanerkennung nicht zum Beweis des Darlehensvertrags geeignet (angefochtener Entscheid E. 3.1). 3.1.2. Berufung Der Kläger rügt, der Umstand, dass lediglich eine Kopie der Schuldaner- kennung vorgelegt worden sei, erlaube für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf eine Fälschung. Die Vorinstanz setze das Fehlen des Ori- ginals rechtsfehlerhaft mit dem Vorliegen einer Fälschung gleich. Es liege eine Verletzung von Art. 8 ZGB, eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Es sei die Beklagte gewesen, welche eine Fälschung behauptet habe. Es handle sich um eine anspruchsvernichtende Tatsache. Die Fälschung wäre demnach von der Beklagten zu beweisen gewesen (Berufung Ziff. II.1.2). Indem die Vorinstanz die Schuldanerkennung ohne fachliche Prüfung des Fälschungsvorwurfs verworfen habe, verletze sie sowohl die gerichtliche Untersuchungspflicht als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Beru- fung Ziff. II.1.3). Das vollständige Unterlassen einer objektiven Prüfung führe zu einer einseitigen, unvollständigen und letztlich willkürlichen Be- weiswürdigung (Berufung Ziff. II.1.4). Der Verweis auf das Strafverfahren durch die Vorinstanz sei untauglich, zumal der Kläger gegen das letztin- stanzliche kantonale Strafurteil beim Bundesgericht Beschwerde in Straf- sachen erhoben habe. Deshalb habe der Kläger als unschuldig zu gelten. Es liege eine unzulässige, mit verfassungsrechtlichen Garantien nicht ver- einbare "strafrechtliche Vorverurteilung in zivilrechtlichem Kontext" vor -8- (Berufung Ziff. II.1.4). Die Schuldanerkennung vom 4. Dezember 2019 sei nicht gefälscht worden (Berufung Ziff. 1.5). 3.1.3. Rechtliches 3.1.3.1. Beweisrecht - Grundsatz Nach Art. 8 ZGB hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. So- bald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 193 E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB m.w.N.). Rechtserzeugende bzw. anspruchsbegründende Tat- sachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet. Rechtsvernichtende und rechtshin- dernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs be- hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 140 III 105 E. 3.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zuge- standen und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO). Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine Regeln gebunden (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 157 ZPO). Unzulässig ist jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Beweise aufgrund seiner Sachkunde, Lebenserfahrung und Menschenkunde umfassend zu würdigen. Es ist an Natur- und Denk- gesetze sowie Erfahrungssätze gebunden und muss seinen Entscheid be- gründen können (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 157 ZPO). 3.1.3.2. Echtheit von Urkunden Beweismittel sind unter anderem Urkunden (Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsa- chen zu beweisen, wie unter anderem Schriftstücke und Fotos (Art. 177 ZPO). Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu bewei- sen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestrei- tung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Unterschrift (vgl. dazu BGE 143 III 453 E. 3.7) genügt nicht. Es sind konkrete Umstände darzutun, die zu ernsthaften -9- Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2). Verlangt wird also ein substan- tiiertes Bestreiten der Echtheit der Unterschrift, nicht aber ein Beweis der fehlenden Echtheit (DOLGE, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 178 ZPO; MÜLLER, Dike-Komm. ZPO, N. 6 zu Art. 178 ZPO; WEIBEL, ZPO-Komm., N. 6 und 9 zu Art. 178 ZPO). Daraufhin hat diejenige Partei, die sich auf die Echtheit der Urkunde beruft, deren Echtheit i.e.S. strikt zu beweisen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. 2: Die Be- weismittel, 2019, Rz. 5.57; WEIBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 178 ZPO). Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Par- tei kann jedoch die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubig- ten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bzw. an der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (wozu auch der Fall der hin- zugefügten Unterschrift gehört) bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2 und 3.3.2). Das Erfordernis der begründeten Zweifel gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO will schikanöse Anträge auf Vorlage des Originals verhindern (Urteil des Bun- desgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.2.2). Verlangt wer- den ernsthafte Zweifel an der Echtheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2023 vom 23. November 2023 E. 3.4). Verweigert die aufgefor- derte Partei die Vorlegung des Originals, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Ist eine Kopie einer Urkunde als Fälschung erkennbar und weigert sich die daraufhin aufgeforderte Partei zur Vorlegung des Originals, darf das Gericht die vorgelegte Kopie als nicht eingereicht betrachten. Ist das Original bloss nicht mehr vorhanden und bestehen keine begründeten Zweifel an der Echtheit der als Kopie einge- reichten Urkunde, kann das Gericht dennoch die Kopie berücksichtigen (HASENBÖHLER/YAÑEZ, a.a.O., Rz. 5.87; RÜETSCHI, Berner Kommentar ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 180 ZPO). 3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Dem Kläger kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als er vorbringt, die Vorinstanz habe das Fehlen des Originals rechtsfehlerhaft mit dem Vor- liegen einer Fälschung gleichgesetzt. Er versteht den angefochtenen Ent- scheid falsch, wenn er der Vorinstanz vorwirft, einzig aus dem Umstand, dass der Kläger das Original der Schuldanerkennung nicht habe vorlegen können, auf eine Fälschung geschlossen zu haben. Vielmehr kam die Vor- instanz bereits gestützt auf die Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Ein- gabe vom 4. Oktober 2023 zur Vermutung, dass es sich um eine Fälschung handle. Das Fehlen des Originals hat die Vorinstanz einzig als zusätzliches Argument verwendet ("Diese Annahme [der vermuteten Fälschung] wird dadurch verstärkt, dass …."). - 10 - Im Übrigen durfte die Vorinstanz – und die Beklagte (vgl. deren begründeter Einwand im vorinstanzlichen Verfahren: act. 66 f.) – aufgrund der konkre- ten Aufmachung der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ernsthafte Zweifel i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO daran haben, dass die Be- klagte das Original des Dokuments mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" tatsächlich unterschrieben hatte, und deshalb den Kläger dazu auffordern, das Original vorzulegen: Bei der Kopie gemäss der Kla- gebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 handelt es sich um ein ein- seitiges Schreiben mit (von oben nach unten) einem zentrierten Titel, sechs linksbündigen Absätzen, einer Zeile für Ort und Datum, einer Auflistung der beiden Anhänge und einer Unterschriftenzeile sowie einer Fusszeile mit Dokumententitel und Seitenangabe. Auffällig ist zunächst, dass während sowohl alle sechs Absätze wie auch die Auflistung der beiden Anhänge linksbündig sind, sowohl die dazwischen liegende Angabe zum Ort und Da- tum "S._____, 04.12.2019" als auch die Unterschriftenzeile zwar geringfü- gig, aber doch deutlich erkennbar um etwa eine halbe Buchstabendicke eingerückt sind. Gleichzeitig heben sich diese beiden Inhalte (Ort / Datum und Unterschriftenzeile) auch in einer deutlich geringeren Ausprägung der Schriftsättigung von den sechs Absätzen und der Auflistung der beiden An- hänge ab. Eine solche Formatierung ist völlig ungewöhnlich. Es sind kei- nerlei Gründe ersichtlich – und der Kläger nennt auch keine solchen – wes- halb eine solche Formatierung gewählt werden sollte, d.h. weshalb nach sechs Absätzen mit einer leicht eingerückten und weniger gesättigten Schrift Ort und Datum aufgeführt werden sollten, um anschliessend hin- sichtlich des Anhangs wieder auf eine linksbündige, voll gesättigte Schrift zurückzukehren, um dann bei der Unterschriftenzeile wieder auf eine leicht eingerückte und weniger gesättigte Schrift zu wechseln. Höchst unüblich ist auch die Platzierung des Hinweises auf die beiden Anhänge zwischen der Zeile mit Ort und Datum einerseits und der Unterschriftenzeile ander- seits. Normaler- bzw. natürlicherweise finden die Angabe von Ort und Da- tum unmittelbar vor der Unterschriftenzeile und der Hinweis auf Beilagen folgt nach der/den Unterschrift(en). Der Kläger gesteht denn auch selbst zu, dass die von ihm eingereichten Dokumente "gewisse Ungereimtheiten" aufweisen (act. 36). Nicht zu überzeugen vermag er, wenn er alle diese Ungereimtheiten damit zu erklären versucht, dass es sich bei den einge- reichten Dokumenten "höchstwahrscheinlich um Kopien von Kopien von Kopien" handle. Wie er selbst erkennt, wäre so nur die unterschiedliche Schriftdicke erklärbar. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Ko- piervorgang, selbst das Kopieren einer Kopie, genau zu den oben beschrie- benen Auffälligkeiten führen sollte. Vielmehr wäre bei einer kopierbeding- ten Formatverzerrung zu erwarten gewesen, dass sich diese auch auf an- dere Abschnitte des einseitigen Schreibens erstrecken würde. Vor allem aber ist folgender Umstand zu berücksichtigen: Neben der klä- gerischen Beilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 liegen Fotos von drei weiteren, von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Urkunden im - 11 - Recht, von denen das zweite nur aus der Orts- und Datumszeile und der Unterschriftenzeile besteht – die zwei anderen Fotos betreffen die Aufhe- bung eines Mieterspardepots (erstes Foto) und die Rückerstattung einer Mietkaution (drittes Foto) (vgl. Beilage 3 der Stellungnahme der Beklagten vom 16. Mai 2022 im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.45). Die Vor- instanz stellte dazu zu Recht fest, dass die Unterschrift einer Person natür- licherweise nicht immer identisch ist. So unterscheiden sich auch die Un- terschriften der Parteien auf den drei Fotos deutlich voneinander. Auffällig ist aber, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erkannte, dass die Unter- schriften des Klägers und der Beklagten auf dem zweiten Foto exakt gleich aussehen, wie jene auf dem Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023. Sodann enthält das leere Blatt (zweites Foto) zuvor noch dieselbe Orts- und Datumsangabe "S._____, 04.12.2019" wie das Dokument mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023. Mit Blick auf diese Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass der Kläger den Inhalt der Schuldanerkennung auf dem originalen Dokument mit den Unterschriften der Parteien bzw. einer Kopie davon (vgl. zweites Foto) eingefügt hat. Damit wäre insbesondere gut erklärt, weshalb der Inhalt der Schuldanerkennung (sechs Abschnitte plus die Auflistung der zwei An- hänge) anders formatiert ist als die Orts- und Datums- sowie die Unter- schriftenzeile. Schliesslich erklärt sich so insbesondere auch, weshalb die Auflistung der Anhänge zwischen die Orts- und Datums- sowie die Unter- schriftenzeile "gequetscht" wurde, fehlte doch nach der Unterschriftenzeile (wo eine solcher Hinweis normalerweise zu erwarten wäre) der dafür not- wendige Platz. Weiter führte der Kläger auf Befragung hin aus, dass ein Anhang zur Schuldanerkennung erst Ende Dezember 2019 fertig ausge- druckt gewesen sei (act. 41). Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass die Beklagte die Schuldanerkennung, die auf den noch nicht fertig existie- renden Anhang verweist, am 4. Dezember 2019 unterzeichnet haben soll. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger durchaus damit vertraut ist, Originalurkunden auf dem Computer zu verändern, zumal er auch auf den originalen Bankbelegen der C._____ AG Hinweise wie "Anteil Rückzahlung Tasche Louis Vuitton", "Rückzahlung Schulden", "Miete und Kranken- kasse", "Abhebung Steuerschuld Deutschland [Beklagte]", "Rückzahlung gemeinsame Auslagen", "Zahlung Abo [Beklagte] (4x265.-)", "Zahlung Abo [Kläger] (1x Zahlung)", "Zahlung Krankenkasse" etc. (Klagebeilagen 10 ff. zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024) nachträglich anbrachte. Schliesslich sagte die Beklagte aus, die Schuldanerkennung nicht unter- zeichnet zu haben (act. 43). Demnach bestehen sowohl i.S.v. Art. 178 ZPO als auch i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO erhebliche Zweifel daran, dass die Be- klagte die Schuldanerkennung gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 persönlich unterschrieben hat. Im Übrigen hatte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Echtheit ihrer - 12 - Unterschrift auf der Schuldanerkennung gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023, unter anderem mit den vorliegenden Argu- menten, substantiiert bestritten (act. 66 ff.). Nach dem Dargelegten durfte die Vorinstanz den Umstand, wonach der Kläger das Original nicht vorlegen konnte – und auch im Rechtsmittelver- fahren noch immer nicht vorlegt – anders als dieser es mit Verweis auf Art. 8 ZGB bzw. mit Verweis auf eine unzulässige Beweislastumkehr glau- ben machen will, bei der Beweiswürdigung als zusätzlichen Hinweis für eine Fälschung berücksichtigen. Da die Kopie gemäss der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 eine Fälschung naheliegend erschienen lässt und der Kläger auch nicht darlegt, das Original der Urkunde mit dem Titel "Schuldanerkennung / Bestätigung" sei nicht mehr vorhanden, hätte die Vorinstanz die Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 nach einer Lehrmeinung sogar gänzlich ausser Acht lassen dürfen. 3.1.4.2. Ob die weitere Rüge des Klägers zutrifft, wonach sich die Vorinstanz zur Begründung der Fälschung der Schuldanerkennung nicht auf das noch nicht rechtskräftige, gegen den Kläger ergangene Strafurteil hätte beziehen dürfen, ist obsolet, nachdem der Straffall zwischenzeitlich letztinstanzlich und damit rechtskräftig (Art. 61 BGG) entschieden ist: In seinem – gerichts- notorischen (vgl. Art. 151 ZPO) – Urteil 6B_215/2025 vom 5. August 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen, die der Kläger am 3. März 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts T._____ vom 30. Juli 2024 (ccc) erhoben hatte (Berufungsbeilage 2), womit seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.00, mit bedingtem Straf- vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren durch das Strafgerichtspräsidium T._____ (Urteil vom 9. Januar 2024, bbb, beklagtische Hauptverhandlungs- beilage 1) vollumfänglich geschützt worden war, abgewiesen, soweit es da- rauf eingetreten ist. 3.1.4.3. Wenn der Kläger hinsichtlich der Schuldanerkennung eine Verletzung von Art. 8 ZGB, eine unzulässige Beweislastumkehr, eine Verletzung der ge- richtlichen Untersuchungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, kann ihm gestützt auf Art. 178 ZPO nicht gefolgt werden: Darin wird die Beweislast für die Echtheit der Urkunde, d.h. für die Echtheit der auch vorliegend umstrittenen Unterschrift, derjenigen Partei auferlegt, die sich auf die entsprechende Urkunde beruft. Dies ist vorliegend der Kläger, zumal er sich auf die Echtheit der Schuldanerken- nung beruft, um seine Forderung mittels Schuldanerkennung zu begrün- den, womit eine anspruchsbegründende – und entgegen dem Kläger (Be- rufung Ziff. II.1.2) keine anspruchsvernichtende (oder anspruchshindernde) – Tatsache in Frage steht, für die der Kläger nota bene auch im Rahmen von Art. 8 ZGB beweisbelastet ist. - 13 - Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich eine "gerichtliche Untersuchungspflicht" verletzt haben sollte, indem sie eine – von Beginn weg untaugliche – gutachterliche Untersuchung der als Klage- beilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 eingereichten Kopie unterlas- sen haben soll. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt nicht der abge- schwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO, sondern ist vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) geprägt, der durch eine ver- stärkte richterliche Fragepflicht abgemildert wird (Art. 247 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz zu Recht erkannte (angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese gerichtliche Fragepflicht ist aber gerade bei wie vorliegend anwaltlich vertretenen Parteien stark herabgesetzt (BGE 140 III 312 E. 6.3.1.2 [nicht publ.]). Das Gericht hat sich in diesen Fällen zurückzuhalten (HAUCK, ZPO- Komm., N. 17 zu Art. 247 ZPO m.w.N.). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Klägers auf recht- liches Gehör verletzt worden sein sollte. Dieser macht in seiner Berufung jedenfalls nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Echtheit der Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 ein Gut- achten beantragt. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.1.4.4. Was im Übrigen den dem Kläger obliegenden Beweis der Echtheit der Kla- gebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 anbelangt, bringt der Kläger diesbezüglich in seiner Berufung kein einziges Argument oder Beweismittel vor, aus dem auf die Echtheit geschlossen werden könnte. Er macht auch nicht geltend, solche im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Die Vorinstanz ist daher zu Recht – und ohne einseitig, unvollständig oder willkürlich gehandelt zu haben – zum Schluss gelangt, die Echtheit der Un- terschrift auf dem Dokument gemäss Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023 sei nicht nachgewiesen, weshalb der Kläger seine Forde- rung nicht mit besagter Schuldanerkennung begründen könne. 3.2. Rückerstattungspflicht 3.2.1. Vorinstanz Hinsichtlich des konkludenten Abschlusses eines Darlehensvertrags erwog die Vorinstanz, aus den vom Kläger verurkundeten Bankunterlagen gehe zwar hervor, dass die Beklagte für die Miete und die Krankenkasse ein- zelne Rückzahlungen vorgenommen habe, und diesbezüglich anerkenne die Beklagte auch eine Rückzahlungsabmachung. Hinsichtlich der restli- chen Beträge gelinge dem Kläger mit den von ihm vorgelegten WhatsApp- Chatprotokollen und Bankunterlagen jedoch nicht der Nachweis einer An- erkennung der Rückerstattungspflicht bzw. ein Rückerstattungswille der Beklagten bei Vertragsabschluss (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Zwar könne den klägerischen Beilagen 13–17 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 (Kontoauszüge der C._____ AG und der D._____ AG) - 14 - entnommen werden, dass vom Konto des Klägers Zahlungen zugunsten Dritter erfolgt seien, was im Übrigen gar nicht bestritten werde. Allein mit diesen Auszügen könne der Kläger aber nicht darlegen, dass diese Zah- lungen für die Beklagte getätigt worden seien und eine Rückerstattungs- pflicht der Beklagten entstanden sei. Es hätte sich auch um Schenkungen handeln können. Der Kläger habe zwar nachgewiesen, dass die Beklagte ihm gewisse Beträge überwiesen habe. Es wäre aber sinnwidrig, diese Zahlungen als Schuldanerkennung der gesamten Forderung mit einer Rückerstattungspflicht zu qualifizieren, zumal die Beklagte als Zahlungs- grund jeweils etwas angegeben habe, wie "Krankenkasse". Schliesslich habe die Beklagte auch ausgesagt, die Parteien hätten nie eine Rückzah- lungspflicht vereinbart (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Die Zahlungen könnten vernünftigerweise auch damit erklärt werden, dass während einer vierjährigen Beziehung Ausgaben für die Partnerin getätigt würden, die aus Zuneigung und kleine oder grössere Aufmerksamkeiten (Geschenke) be- trachtet werden könnten. Diese Zuwendungen wären im Rahmen einer Lie- besbeziehung erfolgt und seien daher nicht als Darlehen, sondern als Schenkung zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 3.2.4). Einzig hinsichtlich der Dubai-Ferien vermöge der Kläger zu beweisen, dass zwischen den Parteien der Wille zur Rückerstattung bestanden habe. In der Banküberweisung vom 17. Januar 2022 (klägerische Beilage 5 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) stehe: "DUBAI, REST FOLGT WEITERHIN" und in den WhatsApp-Chatverläufen anerkenne die Beklagte, dass sie die fehlen- den Fr. 700.00 für die Dubai-Ferien noch bezahlen werde (klägerische Bei- lage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Daher könne für den Betrag von Fr. 700.00 eine Rückzahlungspflicht angenommen werden. 3.2.2. Berufung Der Kläger macht geltend, ein Darlehensvertrag könne auch formlos abge- schlossen werden. Entscheidend sei, ob das Verhalten der Parteien auf eine Rückzahlungsabsicht schliessen lasse. Hierfür seien deutliche Indi- zien vorhanden: a) die Rückzahlungen der Beklagten in der Höhe von ca. Fr. 1'995.00 und b) die Kommunikation per WhatsApp, wonach die Be- klagte ankündige: "Rest folgt weiterhin". Der Kläger habe denn auch lü- ckenlos dokumentiert, dass alle in der Übersicht der geschuldeten Positio- nen (Anhang zur Schuldanerkennung) aufgeführten Zahlungen effektiv von ihm stammten und zu seinen Lasten erbracht worden seien. Dementspre- chend stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Rückforderungsan- spruch zu. Die Vorinstanz habe diese Unterlagen nicht gesamthaft gewür- digt, sondern sich auf eine formale Betrachtung beschränkt (Berufung Ziff. II.2.2). Weiter übernehme die Vorinstanz pauschal die Annahme, dass Zahlungen in einer Liebesbeziehung als Schenkungen zu qualifizieren seien. Eine sol- che gesetzliche Vermutung existiere jedoch nicht. Eine Schenkungsabsicht - 15 - werde nicht vermutet und sei daher von der Beschenkten nachzuweisen. Eine Schenkungsabsicht könne nicht allein aus dem persönlichen Verhält- nis zwischen den Parteien abgeleitet werden (Berufung Ziff. II.2.3). Dem- nach sei zwischen den Parteien mündlich (konkludent) ein Darlehensver- trag zustande gekommen (Berufung Ziff. II.2.4). Die Formulierung "Dubai, Rest folgt weiterhin" in der Überweisung der Be- klagten widerlege zum einen die Annahme der Vorinstanz, es habe sich unter den Parteien um Schenkungen gehandelt. Zum anderen stelle dies ein Indiz für eine weitergehende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten dar. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, wie hoch die Gesamt- kosten der Dubai-Reise gewesen wären – was der Übersicht der geschul- deten Positionen hätte entnommen werden können –, in welchem Umfang der Kläger dafür aufgekommen sei und ob daraus eine Rückzahlungspflicht resultiere. Aus einer anerkannten Teilzahlung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen, dass ausschliesslich Fr. 700.00 geschuldet seien, sei sachlich unvertretbar (Berufung Ziff. II.3.2). Die Beklagte habe selber ausgeführt, die Liste "Übersicht geschuldete Po- sitionen" gemeinsam mit dem Kläger erstellt zu haben. Dies bedeute, dass sich die Beklagte im Umfang dieser Positionen einer Rückzahlungspflicht bewusst gewesen sei und diese auch anerkannt habe (Berufung Ziff. II.3.2). 3.2.3. Rechtliches 3.2.3.1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft / Konkubinat Das Schweizer Recht kennt die nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Konkubinat nicht als eigenes Rechtsinstitut mit spezifischen Wirkungen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N. 74). Eine gesetzliche Regelung fehlt. Insbesondere bildet die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Rechts- gemeinschaft sui generis (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 81). Die pauschale Verweisung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in ei- nen rechtsleeren Raum wird jedoch verworfen. Wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie über- haupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen. Zwar überwiegt der persönliche Charakter solcher Beziehungen deren ver- tragsrechtlichen Charakter. Insbesondere liegt bei fehlender Regelung zu- meist ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll (bspw. hinsichtlich des unentziehbaren Rechtes zur jederzeitigen Beendigung der Gemein- schaft [BGE 108 II 204 E. 3a]). Anders kann es sich jedoch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Belange der Gemeinschaft verhalten. Solche sind insbesondere einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Partner zugänglich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 82). - 16 - Nichts erlaubt sodann den Schluss, dass Partner insbesondere für den Fall der Auflösung der Beziehung den Rückgriff auf Rechtsnormen ausschlies- sen wollten (vgl. BGE 108 II 204 E. 3a; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83). Welche Regeln im Einzelfall anzuwenden sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 83 i.f.). In Frage kommt etwa eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Hin- sichtlich einer allumfassenden einfachen Gesellschaft dürfte es den Part- nern in der Regel jedoch an einem entsprechenden Rechtsgeschäftswillen fehlen. Das blosse Zusammenleben genügt für die Annahme einer einfa- chen Gesellschaft noch nicht (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 87). Vielmehr muss ein Wille bestehen, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Partner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusam- menfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbei- ten beitragen. Bewahren sich die Partner eine starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum (BGE 108 II 204 E. 4a). Mangels anderer Vereinbarungen besteht im Konkubinat keine Verpflich- tung zu gegenseitigem Unterhalt. Dennoch erbrachte Leistungen sind le- diglich als Gefälligkeiten oder Erfüllung sittlicher Pflichten – vgl. auch Art. 239 Abs. 3 OR – zu betrachten (AEBI-MÜLLER/WIDMER, Die nichteheli- che Gemeinschaft im schweizerischen Recht, Jusletter vom 12. Januar 2009, N. 16; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 117; RUMO- JUNGO/LIATOWITSCH, Nichteheliche Lebensgemeinschaft: vermögens- und kindesrechtliche Belange, FamPra.ch, 2004, S. 904). Solche Leistungen können, anderslautende Vereinbarung vorbehalten, grundsätzlich nicht zu- rückgefordert werden (BÜCHLER, Vermögensrechtliche Probleme in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, FamPra.ch, 2003, S. 75; RUMO- JUNGO/LIATOWITSCH, a.a.O.). Als anderslautende Vereinbarungen kommen insbesondere das Darlehen und die Schenkung (Rückforderung gemäss Art. 249 OR) in Frage. 3.2.3.2. Gefälligkeit Eine Gefälligkeit kann unterschiedlicher Art sein. Sie unterscheidet sich vom Schuldverhältnis durch das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Ver- pflichtung. Es fehlt zumindest einer der Parteien ein Rechtsfolgewille; es liegt kein Rechtsgeschäft vor. Die Gefälligkeit ergeht zudem unentgeltlich, uneigennützig und erfolgt bei Gelegenheit (BGE 137 III 539 E. 4.1 m.w.N.; HÜRLIMANN-KAUP, Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, 1999, N. 1 f. und 4 ff.; MÜLLER, Berner Kommentar OR, 2018, N. 273 ff. zu Einleitung in das OR m.w.N.). Ob ein Rechtsgeschäft oder eine Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb. der Art der Leistung, ihrem Grund und - 17 - Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe. Es ob- liegt demjenigen, der sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die entspre- chenden Umstände zu beweisen (BGE 137 III 539 E. 4.1, 116 II 695 E. 2b/bb; MÜLLER, a.a.O., N. 276 zu Einleitung in das OR). 3.2.3.3. Schenkung Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung berei- chert (Art. 239 Abs. 1 OR). Dabei verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten, in Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zu- wendung unter Lebenden vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen (VOGT/VOGT, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 239 OR). Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 3 zu Art. 239 OR) und grenzt sich damit von der blossen Gefälligkeit ab (vgl. oben E. 3.2.3.2; HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., N. 160; VOGT/VOGT, a.a.O., N. 28a zu Art. 239 OR). Eine Schenkungsab- sicht wird nicht vermutet und ist vom Beschenkten nachzuweisen (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 44 zu Art. 239 OR). 3.2.3.4. Darlehen Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa- chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Zinslose Darlehen sind zu- lässig (MAURENBRECHER/SCHÄRER, Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 312 OR). Die Hauptpflicht des Borgers besteht in seiner Rück- erstattungspflicht. Diese ist beim Darlehen begriffsnotwendig. Sie ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Auszahlung eines Geldbetrags, son- dern aus einem Rückerstattungsversprechen. Die einem Rückerstattungs- versprechen zugrunde liegenden Tatsachen hat der Darleiher zu beweisen (BGE 144 III 93 E. 5.1.1, 83 II 209 E. 2; Urteil des Obergerichts Zürich NE110001 vom 12. Juli 2011 E. 5.2; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 10f und 11b zu Art. 312 OR; WEBER, Berner Kommentar OR, 2013, N. 27, 63 f. und 90 zu Art. 312 OR sowie N. 63 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR). Unentgeltliche Darlehen – es sind weder ein Zins noch andersartige Ver- gütungen geschuldet (HIGI, Zürcher Kommentar OR, 3. Aufl. 2003, N. 32 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR; WEBER, a.a.O., N. 46 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR) – sind von blossen Gefälligkeiten abzugrenzen. Auch wenn das unentgeltliche Darlehen teilweise als Vertrag mit Gefälligkeits- charakter qualifiziert wird (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NE110001 vom 12. Juli 2011 E. 5.1; HIGI, a.a.O.), ist es keine Gefälligkeit, sondern – - 18 - als Vertrag – ein Rechtsgeschäft (WEBER, a.a.O., N. 47 zu Vorbem. zu Art. 312–318 OR). Der Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Darlehen besteht hauptsächlich darin, dass nur beim Darlehen eine Rückerstattungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der Geldgeber dem Empfänger letztlich nur die Nutzung des Geldes für eine Zeit ermöglichen oder ihm das Geld für immer übergeben wollte (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46a zu Art. 312 OR). Als Indiz für die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht kann die Hingabe einer erheblichen Summe Geld angesehen werden, wenn sich diese vernünftigerweise nur durch die Annahme eines Darle- hensverhältnisses erklären lässt (BGE 83 II 209 E. 2; MAURENBRE- CHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46b zu Art. 312 OR), was insbesondere dann nicht der Fall sein muss, wenn verwandtschaftliche oder besondere freund- schaftliche Beziehungen bestehen (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 46b zu Art. 312 OR). 3.2.3.5. Willenserklärungen 3.2.3.5.1. Form Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Eine Willenser- klärung kann unter anderem mündlich, schriftlich, durch blosses Schweigen oder durch konkludentes Handeln erfolgen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. 2020, N. 177 ff.). Grundsätzlich bedürfen Verträge – d.h. der Austausch der Wil- lenserklärungen – zu ihrer Gültigkeit keiner Form (Art. 11 Abs. 1 OR), so auch der Darlehensvertrag (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 4 zu Art. 312 OR). 3.2.3.5.2. Auslegung Das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich, wie sein Inhalt, in ers- ter Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesge- richts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3, 131 III 467 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen die Wil- lenserklärungen überein, liegt ein natürlicher Konsens vor (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 310 ff. und 1200). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sich die Parteien übereinstimmend geäussert, tatsächlich aber nicht richtig ver- standen haben, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in ob- jektivierter Art und Weise die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben - 19 - verstanden werden durften und mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3, 130 III 686 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. Septem- ber 2023 E. 3.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 207 ff., 315 ff. und 1201). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, der jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurtei- len ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_167/2023 vom 26. September 2023 E. 3.1.1). Neben dem primären Auslegungsmittel des Wortlauts sind die ganze Entstehungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Be- gleitumstände, Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, Interessenlage, Zweck und Systematik des Vertrags, Verkehrsauffassung und -übung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu würdigen (BGE 131 III 280 E. 3.1; JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar OR, 4. Aufl. 2014, N. 370 ff. zu Art. 18 OR; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, All- gemeiner Teil, 5. Aufl. 2023, N. 9.08 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1206 ff.). Nachträgliches Parteiverhalten ist dagegen bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Par- teien schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_120/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1.2; BGE 132 III 626 E. 3.1) und ist damit einzig im Rahmen eines natürlichen Konsenses von Relevanz. Wenn die nach dem Vertrauensprinzip ermittelten Willenserklärungen übereinstimmen, liegt ein normativer Konsens vor und ein Vertrag ist zustande gekommen (KOLLER, a.a.O., N. 6.04). Fehlen übereinstimmende Willenserklärungen, besteht also weder ein tat- sächlicher bzw. natürlicher noch ein normativer Konsens, liegt ein Dissens vor (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 325). 3.2.4. Würdigung 3.2.4.1. Zunächst ist dem Argument des Klägers, wonach die Liste "Übersicht ge- schuldete Positionen" nach den eigenen Angaben der Beklagten gemein- sam mit dem Kläger erstellt worden sein soll, zu entgegnen, dass die Be- klagte dies im vorliegenden Verfahren bestritten hat (act. 66). In der Sache gestand der Kläger auf Befragung zu, er habe diese Liste erstellt. Gleich- zeitig äusserte der Kläger seine Ansicht, dass die Beklagte "involviert" ge- wesen sei (act. 41). Worin diese Involvierung bestanden haben soll, führte der Kläger indessen nicht aus. Die Beklagte sagte demgegenüber aus, sie sei bei der Erstellung der Liste nicht dabei gewesen und diese sei mit ihr auch nicht abgesprochen gewesen (act. 42). Vor diesem Hintergrund ist das Obergericht nicht davon überzeugt, dass die Liste "Übersicht geschul- dete Positionen" gemäss klägerischer Beilage 2 der Eingabe vom 4. Okto- ber 2023 von den Parteien gemeinsam erstellt wurde, sondern vielmehr davon, dass sie allein vom Kläger stammt. Der Kläger kann aus den Aus- sagen der Beklagten, eine unbestimmte Menge Geld zurückbezahlen zu - 20 - wollen (vgl. E. 3.2.4.3), daher nicht schliessen, sie habe sich auf die Liste "Übersicht geschuldete Positionen" gemäss Klagebeilage 2 der Eingabe vom 4. Oktober 2023 und den darin genannten Betrag bezogen, woraus sich die Anerkennung bzw. eine konkludente Vereinbarung einer Rückzah- lungspflicht ergebe. 3.2.4.2. Richtig ist, wenn der Kläger ausführt, die Hingabe von Geld in einer Liebes- beziehung lasse nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf eine Schenkung schliessen (Berufung Ziff. II.2.3). Vielmehr ergibt sich die Beziehung unter den Partnern aus den konkreten Umständen. Da keine der Parteien das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft geltend bzw. eine entsprechende gemeinsame Zweckverfolgung behauptet und sie offenbar auch keine gemeinsame Kasse geführt haben, ist einzig relevant, ob dem Kläger der Nachweis jener anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, die auf eine Rückerstattungspflicht der Beklagten im schliessen lassen. Nur in diesem Fall kann der Kläger mit seiner Klage durchdringen. Misslingt der Nachweis der Rückerstattungspflicht (dem Grundsatz und dem Umfang nach), ist für die Beurteilung der Klage demgegenüber nicht weiter relevant, ob von einer rechtsgeschäftlichen Schenkung oder einer blossen Gefällig- keit ohne Rechtsbindungswillen auszugehen ist, da in beiden Fällen – so oder so – keine Pflicht zur Rückerstattung besteht. Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.3.1) ist ohnehin die Qualifikation der klägerischen Auslagen als Gefälligkeit naheliegender als die Annahme einer Schenkung, zumal die Beklagte in der Sache gar keine Schenkung geltend macht (vgl. insbesondere Klageantwort, act. 68 f. Ziff. 6). Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Parteien hätten bis auf Fr. 700.00 keine Rückerstattungs- pflicht vereinbart, spielen somit ihre weiteren Ausführungen, es hätte sich bei den Auslagen des Klägers für die Beklagte auch um Schenkungen han- deln können, keine Rolle. Die Rüge des Klägers läuft daher ins Leere. 3.2.4.3. 3.2.4.3.1. Dem Kläger kann insoweit gefolgt werden, als er ausführt, ein Darlehens- vertrag könne auch formlos abgeschlossen werden. In der Sache macht der Kläger in seiner Berufung geltend, die Parteien hätten eine Rückerstattungspflicht vereinbart. Hierzu bleibt anzumerken, dass sich die klägerische Forderung aus Dutzenden von Einzelpositionen mit unterschiedlich hohen Beträgen zusammensetzt (vgl. Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). In der Sache geht es um Auslagen der Beklagten in den Jahren 2018 und 2019, die der Kläger bezahlt haben soll. Der Kläger legt keinen schriftlichen Darlehensvertrag vor. Vielmehr macht er aus nachträglichen Tatsachen indizienweise geltend, die Parteien hätten – wohl mündlich – einen Darlehensvertrag abgeschlossen oder nachträg- lich konkludent eine Rückerstattungspflicht vereinbart. Die diesen Fragen - 21 - zugrunde liegenden Tatsachen sind anspruchsbegründend, weswegen der Kläger hierfür beweisbelastet ist (vgl. oben E. 3.1.3.1). 3.2.4.3.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob sich ein tatsächlicher Konsens der Par- teien nachweisen lässt. Schriftliche Willenserklärungen der Parteien, die auf einen Vertragsabschluss im Zahlungszeitpunkt bzw. den Zahlungszeit- punkten schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. zur mutmasslich gefälsch- ten Schuldanerkennung oben E. 3.1.4). Der Kläger machte im vorinstanzli- chen Verfahren denn auch geltend, die Beklagte habe ihn mündlich "mehr- fach" gebeten, etwas zu bezahlen, wobei sie den entsprechenden Betrag zurückzahlen werde (Klagebegründung, act. 52). Es stellt sich daher die Frage, ob sich entsprechende mündliche Willenserklärungen nachweisen lassen. Auf Befragung hin führte die Beklagte jedenfalls aus, es habe nie wirklich eine Abmachung gegeben, wer was bezahle. Es habe kein System gegeben. Klar gewesen sei, dass die Beklagte die Hälfte der Miete bezahle. Auch für ihr Auto habe die Beklagte alles selber bezahlt (act. 42 und 48). Auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gesagt habe, sie werde die Aus- lagen zurückzahlen, antwortete diese, es habe nie irgendeine Abmachung gegeben (act. 48). Der Kläger führte im Hinblick auf einen Coiffeurbesuch der Beklagten demgegenüber aus, es sei ganz klar im Voraus kommuni- ziert worden, dass die Beklagte diesen nicht selber habe bezahlen können, weshalb die Kosten mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt worden seien (act. 47 f.). Die gegensätzlichen Parteiaussagen lassen den Schluss auf die mündliche Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht nicht zu. 3.2.4.3.3. In seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere eine fehlende Gesamtbe- trachtung sämtlicher Indizien durch die Vorinstanz. Aus seiner Argumenta- tion geht jedoch nicht hinlänglich hervor, ob er sich diesbezüglich auf einen tatsächlichen oder einen normativen Konsens bezieht, weil er den tatsäch- lichen Parteiwillen mit dem Vertrauensprinzip vermengt (Berufung Ziff. 2.3). Zu prüfen ist, ob der Kläger aus dem von den Parteien nach den Zahlungen an den Tag gelegten Verhalten nach dem Vertrauensprinzip auf eine Wil- lenserklärung zum Abschluss eines Vertrags schliessen durfte und musste. Als solches nachträgliches Parteiverhalten werden einerseits Whatsapp- Chatprotokolle und anderseits von der Beklagten getätigten Rückzahlun- gen geltend gemacht: Aus den eingereichten WhatsApp-Chatprotokollen ergibt sich folgendes Bild: Am 17. Juni 2021 schrieb die Beklagte dem Kläger: "War das ni Hin- richtung?", "Richtig", "Worauf soll ich da warten?", "Du brauchst das Geld ja auch", "Und das mit dem Urlaub und Fitness muss ja auch gezahlt wer- den", "Ich möchte ja auch das Geld nicht ewig Schulden", "Bei 1300 ist auch das 50chf von twint dabei". Nachdem der Kläger einzig mit "fahre - 22 - hoch" geantwortet hatte, warf die Beklagte ihm vor: "Und zum Rest sagst du nichts?" (Klagebeilage 4 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). In welchem Zusammenhang diese Kommunikation steht, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht erläutert. Immerhin geht daraus hervor, dass die Beklagte wohl dem Kläger Geld schulden soll und dieses insbesondere mit Ferien- und Fitnesskosten im Zusammenhang stehen soll. Was mit dem Betrag Fr. 1'300.00 gemeint ist, worin Fr. 50.00 Twintausgaben inkludiert sein sollen, erschliesst sich nicht. Der Betrag ist jedenfalls wesentlich tiefer als die in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) erwähnten Positionen für Ferien- und Fit- nesskosten und scheint damit also nicht in Zusammenhang zu stehen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, der Betrag von Fr. 1'300.00 beziehe sich auf eine Zahlung der Beklagten (angefochtener Entscheid E. 3.2.2), was der Kläger nicht als falsch rügt, sodass daraus von Beginn weg auf keinen geschuldeten Betrag geschlossen werden kann. Keine der Parteien führt hierzu Näheres aus. Insgesamt geht aus der Kommunikation vom 17. Juni 2021 jedoch hervor, dass die Beklagte der Ansicht war, dem Kläger einen heute in der Höhe nicht bestimmbaren Geldbetrag zu schulden. Das würde zwar eine vereinbarte Rückerstattungspflicht indizieren. Unklar bleibt je- doch, für welchen Betrag die Parteien eine Rückerstattungspflicht verein- bart hätten. Am 24. Oktober 2021 führten die Parteien eine weitere WhatsApp-Konver- sation (Klagebeilage 3 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023): Darin schrieb der Kläger der Beklagten: "Wenn du mir Geld schuldest aus den gemein- samen ferien hast du dann nicht deinen Teil zu begleichen?". Darauf ant- wortete die Beklagte unter anderem: "Ich mache es so wie es geht", "Aber es gibt auch andere Sachen die ich zahlen muss", "Du bekommst das Geld" und "Habe dich gesagt ich zahle es dir gestaffelt", "Wo ist das problem du bekommst exakt die Hälfte", "Auf alles". Zum Vorwurf des Klägers an die Beklagte, "nur weil ich nicht die ganze zeit für mich Geld ausgebe und ver- suche zu sparen heisst nicht du sollst es zum Fenster rauswerfen", "das ist das problem" und "das haben wir so nicht ausgemacht", antwortete die Be- klagte: "Wir haben gar nichts ausgemacht", "50:50" und "Aber. Nicht" sowie "Wie wann wo". Aus dieser Kommunikation geht hervor, dass die Parteien zu Beginn über die Tragung gemeinsamer Kosten wohl gar nichts verein- bart haben, allenfalls eine hälftige Beteiligung beider Parteien. Der Kläger gibt aber selber an, die Beklagte schulde nur hinsichtlich Ferien Geld und nicht auch hinsichtlich all der restlichen Positionen in der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Am 24. Oktober 2021 zeigte sich die Beklagte jedenfalls bereit, dem Kläger gewisse Auslagen zurückzubezahlen. Sie könne dies aber nur ge- staffelt tun, da sie auch andere laufende Auslagen habe. Wiederum indi- ziert diese Kommunikation eine vereinbarte Rückerstattungspflicht; dies- mal aber einzig hinsichtlich der Ferien. Erneut ist zudem unklar, welchen Geldbetrag die Beklagte dem Kläger insgesamt zurückzahlen wollte. Der - 23 - Kläger sprach einleitend einzig von Schulden aus den gemeinsamen Fe- rien. In einer weiteren Kommunikation vom 29. Januar 2022 schrieb die Be- klagte erneut (Klagebeilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023): "Ja ich sagte ich zahle es in raten", "Habe dir ja was überwiesen" "Und das wäre auch weiter so gekommen". Der Kläger antwortete: "zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien". Die Beklagte antwortete mit: "Ja" und "Bin i h doch dran". Auf den Vorwurf des Klägers: "das sind neue Schul- den!!!" antwortete die Beklagte: "Lies doch", "Das ist von Dubai", "Was ich dir gezahlt habe" und "Diesen Monat". Auf den weiteren Vorwurf des Klä- gers, "du kriegst es nicht auf die Reihe", antwortete die Beklagte: "So haben wir es angemacht", "Ich zahle dir das als erstes zurück" und "Wie oft noch". Der Kläger fragte nach, ob es die Fr. 700.00 seien, welche die Beklagte nun zuerst zurückzahlen werde. Nachdem die Beklagte diese bejaht hatte, fragte der Kläger: "und all das von 17/18/19?", woraufhin die Beklagte nur noch schrieb: "Kannst du lesen" und "Ich mache jetzt Dubai". Klar ist, dass die Beklagte damit zugestand, dem Kläger noch Fr. 700.00 für die Kosten der Dubai-Ferien zurückzuerstatten und sie ihm für die Dubai-Ferien bereits etwas bezahlt hatte. Dementsprechend verpflichtete die Vorinstanz die Be- klagte auch, dem Kläger noch Fr. 700.00 zu bezahlen. Ferner indiziert diese Kommunikation wieder eine vereinbarte Rückerstattungspflicht, wenn die Beklagte ausführt, sie zahle nun zuerst die Kosten der Dubai- Ferien zurück, was den Willen zur Rückzahlung weiterer Kosten indiziert. Abermals bleibt aber, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, unklar, auf welchen Betrag und für welche Auslagen sich die Rückerstattungspflicht beziehen soll. 3.2.4.3.4. Das aus den WhatsApp-Chatprotokollen unvollständig gewonnene Bild, wonach die Parteien wohl eine gewisse, in der Höhe heute aber nicht be- stimmbare Rückerstattungspflicht vereinbart haben, es aber unklar bleibt, worauf sich diese bezieht, wird durch die Rückzahlungen der Klägerin teil- weise verdeutlich: Aus den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen der C._____ AG (klägerische Beilagen 9 ff. und 15 f. zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024) geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger am 17. Januar 2022 Fr. 300.00 mit dem Vermerk "DUBAI,REST FOLGT WEI- TERHIN" überwies (klägerische Beilage 9 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024). Was die Beklagte mit "Rest" im Zahlungsdetail meinte, ist unklar. Es kann sich auf den Betrag von Fr. 700.00 beziehen, welcher Betrag gemäss dem Kläger "noch" fehlten (vgl. WhatsApp-Konversation der Parteien vom 29. Januar 2022 [klägerische Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023]). Es könnte sich aber auch um einen weitergehenden Be- trag handeln, von dem die Fr. 700.00 lediglich einen Teil darstellten. Der Hinweis "folgt weiterhin" legt nahe, dass die Beklagte dem Kläger bereits vor der Zahlung der Fr. 300.00 Geld überwiesen hatte. Da keine weiteren - 24 - Zahlungen für die Dubai-Ferien von der Beklagten behauptet oder nachge- wiesen sind, scheint sich die Beklagte mit dem Zusatz "Rest folgt weiterhin" tendenziell eher auf einen grösseren Betrag zu beziehen, von dem die Kos- ten für die Dubai-Ferien allenfalls einen Teil darstellten. Dies indiziert grundsätzlich die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht. Unklar bzw. unbestimmbar bleibt aber einmal mehr, auf welchen Betrag und für welche Auslagen sich die Rückerstattungspflicht beziehen soll. Aus den klägeri- schen Beilagen 10 und 11 zur Hauptverhandlung vom 21. Februar 2024 geht hervor, dass der Anteil der Beklagten an der Miete und den Kranken- kassenkosten monatlich Fr. 1'560.00 ausmachte, zumal die Beklagte dem Kläger genau diesen Betrag sowohl am 24. Dezember 2019 als auch am 27. Januar 2020 mit dem Hinweis "KRANKENKASSE UND MIETE" über- wies. Die weiteren Überweisungen der Beklagten vom 24. Dezember 2019 über Fr. 500.00 und Fr. 495.00 sowie vom 27. Januar 2020 über Fr. 500.00 und Fr. 200.00 scheinen demgegenüber trotz des jeweiligen entsprechen- den Zahlungsvermerks nichts mit "KRANKENKASSE UND MIETE" zu tun zu haben.Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte mit diesen vier Beträgen über insgesamt Fr. 1'690.00 entspechend den vom Kläger auf den Kontoauszügen hinzugefügten Vermerken "Anteil Rückzah- lung Tasche Louis Vuitton" (betreffend die Beträge von Fr. 500.00, Fr. 495.00 und Fr. 500.00) und "Rückzahlung Schulden" (betreffend den Betrag von Fr. 200.00) im Wesentlichen ihren Einkauf bei Louis Vuitton vom 4. November 2019 über Fr. 1'390.00 (vgl. "Übersicht geschuldete Positio- nen" [Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023]) zurückbezahlen wollte. Werden sämtliche Überweisungen der Beklagten betrachtet, so be- ziehen sich diese einzig auf die zugestandene Abmachung, wonach Miet- und Krankenkassenkosten hälftig geteilt wurden, sowie auf zwei weitere Positionen, nämlich einen Einkauf bei Louis Vuitton vom 4. November 2019 und die Dubai-Ferien. Auch in den WhatsApp-Chatprotokollen ist mehrheit- lich nur von Schulden betreffend Ferienkosten die Rede. Gesamthaft be- trachtet spricht dies erheblich gegen das Argument des Klägers, wonach sich die behauptete Rückerstattungspflicht auf die mit der Liste "Übersicht geschuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) geltend gemachten Fr. 15'597.00 beziehen. Wäre es so, hätte die Beklagte kaum einzelne der dutzenden Positionen separat zurückbezahlt, sondern die Gesamtsumme in Tranchen. Tatsächlich indiziert sind somit einzig eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich des Einkaufs der Beklagten vom 4. November 2019 bei Louis Vuitton sowie hinsichtlich der Dubai-Fe- rien. 3.2.4.4. Zusammengefasst ist das Obergericht davon überzeugt, dass die Parteien eine nichteheliche Liebesbeziehung mit zeitweiligem Zusammenleben (so insbesondere während der gesamten Zeit, für die der Kläger Rücker-stat- tung verlangt) unterhielten. Während sich die Parteien über die Tragung gewisser wiederkehrender Kosten einig waren (Miet- und - 25 - Krankenkassenkosten), haben sie für die anderen Kosten keine generelle Absprache, also auch keine Rückerstattungspflicht getroffen. Nachgewie- sen ist bloss, dass die Beklagte die Kosten für den Einkauf bei Louis Vuitton sowie die Kosten für die Dubai-Ferien zurückzuerstatten hatte. Erstere be- zahlte sie vollständig zurück. Von den letzteren hat die Beklagte bereits Fr. 300.00 bezahlt und für den Rest von Fr. 700.00 wurde sie von der Vo- rinstanz zur Rückerstattung verpflichtet. Demgegenüber sprechen die Er- gebnisse der Parteibefragung, die WhatsApp-Chatprotokolle und auch die tatsächlichen Rückzahlungen der Beklagten nicht für eine allgemeine Rückerstattungspflicht ihrerseits. Zwar weisen gewisse Aussagen der Be- klagten darauf hin, dass sie dem Kläger gewisse Geldbeträge zurückbe- zahlen wollte. Um welche Geldbeträge (Höhe und Verwendungszweck) es sich dabei aber handelte, ergibt sich – abgesehen von den Fr. 700.00 für die Dubai-Ferien – aus den Beweismitteln nicht, sodass die Rückerstat- tungspflicht unbestimmt ist und unbestimmbar bleibt. Entgegen den Andeu- tungen des Klägers kann sich die Beklagte in ihren Aussagen betreffend Bereitschaft, Geld zurückzuzahlen, auch nicht auf die Liste "Übersicht ge- schuldete Positionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) bezogen haben, zumal ihre Beteiligung an der Auflistung nicht nachgewie- sen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, an den Auslagen ein eigenes In- teresse gehabt zu haben, was für ein Rechtsverhältnis sprechen würde. Die Folgefrage, ob in diesem Fall von Schenkungen oder – wie bei nicht- ehelichen Lebensgemeinschaften mangels anderer Verabredung üblich – von blossen Gefälligkeiten auszugehen ist, kann mangels Relevanz offen- gelassen werden. So oder anders stünde dem Kläger keine Forderung auf Rückerstattung der geltend gemachten Auslagen zu. Was die Anwendung des Vertrauensprinzips – und damit den normativen Konsens – anbelangt, sind die Handlungen der Beklagten (Aussagen ge- mäss den WhatsApp-Chatprotokollen und tatsächlich erfolgte Rückzahlun- gen inkl. Zahlungsvermerk) zu unbestimmt und unbestimmbar, um auf eine Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 15'597.00 zu schliessen. Abge- sehen von den Kosten der Dubai-Ferien und des Einkaufs vom 4. Novem- ber 2019 bei Louis Vuitton hat die Beklagte nie eine bestimmte oder bloss bestimmbare Geldsumme genannt, die sie zurückerstatten wolle. Weil die Beklagte nicht an der Ausarbeitung der Liste "Übersicht geschuldete Posi- tionen" (Klagebeilage 2 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023) beteiligt war, durften und mussten ihre Handlungen auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass auf die in dieser Liste aufgezählten Positionen Bezug genom- men wurde. Demnach liegt hinsichtlich der geltend gemachten und über Fr. 700.00 hinausgehenden Rückerstattungspflicht auch kein normativer Konsens vor. 3.2.4.5. Weiter kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der Vor- instanz vorwirft, diese hätte die Gesamthöhe der Kosten für die Dubai- - 26 - Ferien untersuchen müssen und hätte nicht aus einer anerkannten Teilzah- lung ohne nähere Prüfung den Schluss zu ziehen dürfen, dass ausschliess- lich Fr. 700.00 geschuldet seien. Der Kläger übersieht, dass die vorlie- gende Streitigkeit nicht der abgeschwächten Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO unterliegt. Vielmehr ist sie vom Verhandlungsgrund- satz (Art. 55 ZPO) geprägt, wobei die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klä- gers stark gemildert war, womit sich die Vorinstanz zurückzuhalten hatte (vgl. bereits oben E. 3.1.4.3). Vor diesem Hintergrund war es nicht die Auf- gabe der Vorinstanz, ohne entsprechende Behauptungen die Gesamtkos- ten der Dubai-Ferien festzustellen, sondern jene des Klägers, was dieser indessen unterlassen hatte. In der Sache erscheint es im Übrigen zweifel- haft, dass die von der Beklagten noch nicht zurückerstatteten Kosten für die Dubai-Ferien Fr. 700.00 übersteigen sollten, zumal selbst der Kläger der Beklagten am 29. Januar 2022 schrieb, es fehlten noch Fr. 700.00 ("zahle zuerst mal die fehlenden 700.- der Dubai ferien", klägerische Bei- lage 1 zur Eingabe vom 4. Oktober 2023). Wäre ein noch grösserer Betrag offen gewesen, hätte der Kläger kaum nur von fehlenden Fr. 700.00 ge- sprochen. 4. Vorinstanzliche Kostenverteilung Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe trotz seines Obsiegens im Umfang von Fr. 700.00 die Kosten einseitig vollständig ihm auferlegt, ohne dies zu begründen, was falsch sei (Berufung Rz. 6). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im Verhältnis zum ursprünglich eingeklagten Betrag von Fr. 17'592.00 obsiegt der Kläger mit seinen Fr. 700.00 bloss zu knapp 4 %. Zwar werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Indessen ist es zulässig, wenn auch nicht zwingend, im Rahmen des weiten gericht- lichen Ermessens sämtliche Prozesskosten einer Partei aufzuerlegen, wenn die andere Partei bloss geringfügig, im Umfang von einigen Prozent- punkten unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2021 E. 5.2 sowie 4A_266/2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; JENNY, ZPO-Komm., N. 10 zu Art. 106 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan- den. 5. Zusammenfassung Die Vorinstanz hat die Klage demnach zu Recht grossmehrheitlich abge- wiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Somit ist die Berufung des Klägers ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im - 27 - Berufungsverfahren von Fr. 15'597.00 sind die Gerichtskosten (Entscheid- gebühr) auf gerundet Fr. 2'225.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'189.55. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 2'798.85 (= Fr. 4'189.55 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'225.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'798.85 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 28 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 15'597.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 4. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Tognella