3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen festgesetzt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […]