Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2025 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Soweit die Klägerin die Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens verlangt, ist auf die Beschwerde indes mangels Beschwer nicht einzutreten. Wie ausgeführt kann die Klägerin erneut ein Schlichtungsgesuch in derselben Sache einreichen. -5-