2.2.2. Mit der fälschlicherweise erfolgten Abschreibung infolge Klagerückzugs hat die Vorinstanz zu Unrecht eine abgeurteilte Sache geschaffen. Die Klägerin ist deshalb durch Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 6. März 2025 beschwert und folglich zur Rechtsmittelerhebung (Beschwerde) befugt. Auch in der Sache erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als begründet, wenngleich nicht gestützt auf die Begründung der Klägerin, was vorliegend aber nicht schadet. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri vom 6. März 2025 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.