Jedoch entfaltet der Abschreibungsentscheid keine materielle Rechtskraft und unterscheidet sich insofern vom Klagerückzug, welcher eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Damit ist es der klagenden Partei unbenommen, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) jederzeit ein neues Schlichtungsgesuch in derselben Sache einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_797/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5; MÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 206 ZPO).