Im Widerspruch dazu verfügte die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri indes nicht die Abschreibung infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs, sondern vielmehr infolge Klagerückzugs, welche sich hinsichtlich der Rechtsfolgen fundamental voneinander unterscheiden: Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Person als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Abschreibung des Schlichtungsverfahrens entfällt die Rechtshängigkeit. Jedoch entfaltet der Abschreibungsentscheid keine materielle Rechtskraft und unterscheidet sich insofern vom Klagerückzug, welcher eine abgeurteilte Sache schafft (Art.