206 Abs. 1 ZPO bezog sie sich auf die Säumnis der Klägerin und deren Rechtsfolge (Rückzug des Schlichtungsgesuchs). "Angedroht" wurde zudem ebenfalls die Annahme eines Rückzugs des Schlichtungsbegehrens (act. 11). Im Widerspruch dazu verfügte die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri indes nicht die Abschreibung infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs, sondern vielmehr infolge Klagerückzugs, welche sich hinsichtlich der Rechtsfolgen fundamental voneinander unterscheiden: Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Person als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.