2.2. 2.2.1. Die von der Klägerin genannten Gründe, weshalb sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung säumig war, sind, wie dargelegt, nicht von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen. Indies spielt die Säumnis der Klägerin keine Rolle, weil Dispositiv-Ziffer 1 bzw. das Ersuchen der Klägerin, sie erneut -4- zum Schlichtungsverfahren zuzulassen, aus einem anderen, dem Beschwerdeverfahren zugänglichen Grund zu prüfen ist: