Bei dieser Begründung handelt es sich formell betrachtet um ein Fristwiederherstellungsgesuch, für dessen Beurteilung nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig ist (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin ausdrücklich Dispositiv-Ziffer 1 angefochten hat und sinngemäss rügt, dass das von ihr eingeleitete Schlichtungsverfahren zu Unrecht als erledigt abgeschrieben wurde.