1.2. Die Klägerin begründet ihre gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid erhobene Beschwerde wie folgt: Aufgrund der sehr frühen Bekanntgabe des Termins und geschuldet ihrer noch nicht "100% Sprachkenntnisse" habe sie sich den Termin fälschlicherweise auf den 6. April 2025 notiert. Sie wäre dem Termin nie unentschuldigt ferngeblieben. Sie lege deshalb Widerspruch gegen Punkt 1 des Entscheids ein. Zu Punkt 2 des "Erlasses" (Kostenentscheid) erhebe sie keinen Widerspruch. Sie beantrage die Wiederaufnahme der Schlichtungsverhandlung.