Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri schrieb mit Entscheid vom 6. März 2025 das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren "zufolge Klagerückzugs von der Kontrolle" ab. Ein vorbehaltloser Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Eine Anfechtung ist nur mit Revision möglich (BGE 139 III 133 betreffend Vergleich), welche vorliegend bei der Vorinstanz, welche als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, zu erheben ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art.